Kleine Anfrage im Bundestag 1997

Aus Tauschwiki

Antwort der Bundesregierung vom 24. Jan. 1997 auf die Kleine Anfrage im Bundestag der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 9. Dez. 1996 mit dem Titel "Tauschringe, LET-Systeme und Seniorengenossenschaften" veröffentlicht in der Drucksache 13/6807 (Historisches Dokument zitiert nach: DIP Drucksache 13/6807, DIP Drucksache 13/6807; vgl. DIP Drucksache 13/6573)


Auf Initiative von Wohlfahrtsverbänden, Kirchengemeinden und Privatpersonen und auch im Rahmen eines Modellprojekts des Landes Baden-Württemberg haben sich in den vergangenen Jahren in Deutschland eine Vielzahl von Tauschsystemen gebildet.

Diese Kooperationsringe, die sich selbst als Tauschringe, LET (Local Exchange Trading)-Systeme oder Seniorengenossenschaften bezeichnen, haben z. T. unterschiedliche Schwerpunkte oder Zielgruppen. Gemeinsam ist aber allen, daß sie örtlich begrenzt sind, und ihre Mitglieder bargeldlos Dienstleistungen -- in Ausnahmefällen auch Waren -- miteinander tauschen. Die Bezahlung erfolgt mit eigens geschaffenen Verrechnungswährungen. Die Vermittlung der Tauschpartner und die Führung der Tauschkonten erfolgen durch zentrale Vermittlungszentralen (Tauschzentralen).

Steuerpflicht

Unterliegen Einkünfte und Umsätze aus Tauschring-Geschäften der Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht?

Einkommensteuer

Unter den Einnahmebegriff des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt nicht nur Geld, sondern auch geldwertes Gut. Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. Zu den damit angesprochenen Überschußeinkünften gehören die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Geldwerte Güter

Für die sog. Gewinneinkünfte -- das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit -- ergibt sich die Einbeziehung geldwerter Güter in die Betriebseinnahmen schon aus der Methode der Gewinnermittlung. Sie sind Teile des jeweiligen zu erfassenden Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 EStG. Auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Einnahmen alle betrieblich veranlaßten Zugänge in Geld oder Geldeswert (BFH vom 17. April 1986, BStBl II S. 607).

§ 5 Abs. 1 EStG verweist zudem für die Gewinnermittlung der buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden auf die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, so daß in diesem Bereich die handelsrechtlichen Bestimmungen maßgebend sind. So sind Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlaßten Wertzugänge, die keine Einlagen sind, gleichviel ob sie in Geld oder Geldeswert bestehen (BFH vom 13. Dezember 1973, BStBl II 1974 S. 210).

Werden im Rahmen eines Tauschringes Leistungen mit Sachwerten oder anderen Dienstleistungen abgegolten, können diese somit steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Die Höhe der Einnahmen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter und/oder der erbrachten Dienstleistungen.

Einkunftsarten

Voraussetzung für eine Steuerpflicht ist allerdings, daß die Merkmale einer der Einkunftsarten des EStG gegeben sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG ist der Tatbestand der Einkünfteerzielung (Erwerbssphäre) vom Tatbestand der einkommensteuerlich nicht relevanten Privatsphäre zu unterscheiden, die auch als Einkünfteverwendung gekennzeichnet wird. So unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG die von einem Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG der Einkommensteuer. Die einzelnen Tatbestände der Einkünfteerzielung werden in den §§ 13 bis 24 EStG konkretisiert. Gemeinsames Merkmal dieser Erwerbseinkünfte ist die entgeltliche Verwertung von Leistungen (Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen) am Markt. Ein Vermögenszuwachs, der nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des EStG eingeordnet werden kann, unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Liebhaberei

Voraussetzung für die Annahme einkommensteuerlich relevanter Einkünfte ist dabei das Abzielen auf positive Einkünfte durch eine unter eine Einkunftsart fallende Leistung. Beim Fehlen einer solchen Einkünfteerzielungsabsicht ist -- auch wenn eine Leistungsbeziehung die äußeren Merkmale einer der Einkunftsarten erfüllt -- sog. Liebhaberei anzunehmen, d. h. eine einkommensteuerlich irrelevante Betätigung in der Privatsphäre. Diese Grundsätze gelten für alle Einkunftsarten. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört die Gewinnerzielungsabsicht zu den ausdrücklich erwähnten gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen (§ 15 Abs. 2 EStG). So gilt als Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs, noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Die Merkmale einkommensteuerlich relevanter Erwerbseinkünfte können auch beim Leistungsaustausch im Rahmen von Tauschringen gegeben sein.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrechtlich sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) und steuerpflichtig, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift Anwendung findet. Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen können auch im Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes erbracht werden. Besondere Regelungen hierzu trifft § 3 Abs. 12 UStG. Ein Tausch liegt danach vor, wenn die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.

Ein tauschähnlicher Umsatz ist gegeben, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der gemeine Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG, Abschnitt 153 UStR 1996).

Die an dem Tauschgeschäft Beteiligten sind unternehmerisch tätig, wenn und soweit sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben (§ 2 Abs. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt auch vor, wenn die Einnahme (= Gegenleistung) in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Das Unternehmen umfaßt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens. Die aus einer solchen unternehmerischen Tätigkeit geschuldete Umsatzsteuer wird aber unter den näheren Voraussetzungen des § 19 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 32 500 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Die Beurteilung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht im Einzelfall obliegt dem zuständigen Finanzamt.

Einkommensteuerreform

Wenn nein, sind entsprechende Regelungen im Rahmen der geplanten Einkommensteuerreform vorgesehen?

Von den vorstehend beschriebenen Grundsätzen abweichende Sonderregelungen zur einkommen- und umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der im Rahmen von Tauschringen erzielten Einnahmen sind nicht beabsichtigt.

Anrechnung auf Sozialleistungen

Werden Einkommen, die über einen Tauschring erzielt werden, auf Sozialleistungen angerechnet?

Für die Berücksichtigung der Teilnahme an Tauschringen, LET-Systemen oder Seniorengemeinschaften und der dadurch erzielten wirtschaftlichen Vorteile gelten im Sozialrecht keine besonderen Vorschriften, es greifen vielmehr die allgemeinen Vorschriften ein.

Nebenbeschäftigung

Eine -- selbständige oder unselbständige -- Tätigkeit von mindestens 18 Stunden wöchentlich schließt Arbeitslosigkeit im Sinne des Leistungsrechts des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe aus. Auf die Höhe des dadurch erzielten Einkommens kommt es nicht an.

Das aus einer die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Nebenbeschäftigung von weniger als 18 Stunden wöchentlich erzielte Einkommen bleibt bis zur Höhe von 30 DM wöchentlich anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen dürfen allerdings zusammen 80 v. H. des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das gleiche gilt für die Arbeitslosenhilfe. Zusätzlich wird bei der Arbeitslosenhilfe auch das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt, soweit es den Freibetrag übersteigt. Dasselbe gilt für das Einkommen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

Verkehrswert von Sachbezügen

Werden statt Geld Waren, Dienstleistungen oder fiktive Werteinheiten gewährt, die zu Sachbezügen (Waren oder Dienstleistungen) berechtigen, so wird als Wert für diese Sachbezüge der Verkehrswert eingesetzt.

Im sozialen Entschädigungsrecht erfolgt grundsätzlich eine Anrechnung von Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit auf die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich).

Ansprüche auf Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz beurteilen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen.

Soweit ein Berechtigter durch Teilnahme an Tauschringen, LET-Systemen oder Seniorengemeinschaften wirtschaftliche Vorteile bzw. Einkünfte erzielt -- auch wenn diese in Sachbezügen bestehen --, mindert sich dadurch entsprechend seine Bedürftigkeit im Sinne der Ausgleichsrentenverordnung bzw. der im Wege des Berufsschadensausgleichs auszugleichende berufliche Schaden. Daher ist bei der Bemessung dieser einkommensabhängigen Leistungen eine entsprechende Berücksichtigung der vom Berechtigten erzielten geldwerten Vorteile oder Einkünfte geboten; diese erfolgt nach den Grundsätzen der Ausgleichsrentenverordnung bzw. der Berufsschadensausgleichsverordnung.

Anrechenbare Einkommen

Zum anrechenbaren Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 76 Abs. 1 BSHG) ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie darauf, ob sie der Steuerpflicht unterliegen. Geldwerte Einkünfte sind insbesondere Sachbezüge sowie im allgemeinen Rechts- und Wirtschaftsleben ohne weiteres realisierbare Ansprüche (z. B. Bankguthaben, Schecks). Zu den Sachbezügen zählen auch Dienst- und Naturalleistungen, soweit sie einen Marktwert besitzen.

Werden im Rahmen eines Tauschrings Leistungen mit Sachwerten, Zahlungsersatzmitteln oder anderen Dienstleistungen abgegolten, stellen diese somit grundsätzlich sozialhilferechtlich zu berücksichtigendes Einkommen dar. Inwieweit der Hilfesuchende zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs auf die Verwertung seiner Einnahmen aus den Tauschring-Aktivitäten verwiesen werden kann, hängt allerdings maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art und dem Umfang der dem Hilfesuchenden zustehenden Tauschleistung ab. Die Prüfung und Bewertung im Einzelfall obliegt den zuständigen Trägern der Sozialhilfe.

Beschaffung des Lebensunterhalts

Im übrigen muß jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen. Damit ist grundsätzlich ausgeschlossen, daß der Hilfesuchende eine Arbeit annimmt, für die ihm als Gegenleistung für den Einsatz seiner Arbeitskraft keine Leistungen gewährt werden, die zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs geeignet sind.

Kriegsopferfürsorge

Wie in der Sozialhilfe sind bei den einkommensabhängigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, Einkommen "alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert". Die Bewertung von Sachbezügen erfolgt nach § 31 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge.

Verfügbarkeitsregelung für Erwerblose

Steht die Verfügbarkeitsregelung in § 103 AFG der Beteiligung erwerbsloser Personen an Tauschring-Aktivitäten entgegen?

"Erwerbslose" Personen, die Lohnersatzleistungen von der Bundesanstalt für Arbeit beziehen, müssen u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (§ 100 AFG). Nach § 103 AFG steht der Arbeitsvermittlung -- neben anderen Voraussetzungen -- nur zur Verfügung, wer das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Ob ein Leistungsbezieher, der sich an Tauschringen beteiligt, diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalles.

Nichtdeutsche

Stehen Tauschring-Aktivitäten von Asylsuchenden, ausländischen Studierenden und anderen Gruppen von Nichtdeutschen ausländer-, asyl- oder arbeitsförderungsrechtliche Regelungen entgegen?

a) Aus ausländerrechtlicher Sicht:

Bei einer Tätigkeit im Rahmen einer Tauschring-Aktivität kann es sich ausländerrechtlich um eine Erwerbstätigkeit handeln, die auf Grund des bestehenden Anwerbestopps für ausländische Arbeitnehmer im Bundesgebiet grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Ausländern, die nicht dem Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer unterliegen -- etwa ausländischen Studenten oder Asylbewerbern, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen --, kann eine solche Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet ermöglicht werden.

b) Aus asylrechtlicher Sicht:

Nach § 60 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) dürfen Asylsuchende für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ob die hier angesprochenen Tätigkeiten eine Erwerbstätigkeit darstellen, kann ohne Kenntnis der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht beurteilt werden.

Nach § 60 Abs. 1 AsylVfG kann eine Aufenthaltsgestattung mit Auflagen versehen werden. Eine Auflage kann sich auch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beziehen (vgl. § 61 Abs. 1 AsylVfG).

Im übrigen sind die im Asylverfahrensgesetz enthaltenen Vorschriften über die räumliche Beschränkung des Aufenthalts von Asylsuchenden (vgl. §§ 56 ff. AsylVfG) zu beachten.

c) Aus Sicht des Arbeitsförderungsgesetzes:

Wenn bei der Beteiligung an einem Tauschring Dienstleistungen als Arbeitnehmer erbracht werden, müssen ausländische Arbeitnehmer, die nicht Angehörige von Staaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums sind, eine Arbeitserlaubnis besitzen.

Schwarzarbeit

Wie werden im Rahmen eines Tauschsystems erbrachte Dienst- und Werkleistungen gegen die Schwarzarbeit abgegrenzt?

Erheblicher Umfang

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange erbringt, obwohl er

  • der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder der Meldepflicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht nachgekommen ist,
  • der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines Gewerbes nicht nachgekommen ist oder eine erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat oder
  • ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Auch dem Auftraggeber von Schwarzarbeit drohen Geldbußen.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führen die Länder durch. Die meisten Länder nehmen in ihren Erlassen oder Richtlinien für die Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit als ein Indiz für das Vorliegen eines erheblichen Umfangs einer Dienst- oder Werkleistung an, wenn das Entgelt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 18 SGB IV übersteigt.

Anzeige eines Gewerbes

Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Anzeige eines Gewerbes sind in der Gewerbeordnung, zur Eintragung in die Handwerksrolle in der Handwerksordnung geregelt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bleibt einer Einzelfallprüfung der zuständigen Behörden überlassen.

Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit). In der Regel wird bei Mitgliedern eines Tauschringes oder ähnlicher Organisationen ein Handeln aus Gefälligkeit nicht anzunehmen sein, weil sie eine Gegenleistung erwarten. Außerdem sind die Mitglieder von Tauschringen in der Regel keine Nachbarn im Rechtssinne, denn sie stehen weder in enger räumlicher Beziehung (Nachbarn im Wortsinne) oder verwandtschaftlicher Beziehung (Nachbarn im weiteren Sinne).

Gutschein

Ist die Ausgabe von Gutscheinwährungen als Tauschmittel als Verstoß gegen das Verbot zur Ausgabe von "Nebengeld" nach dem Bundesbankgesetz zu bewerten?

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank hat die Deutsche Bundesbank das ausschließliche Recht, in der Bundesrepublik Deutschland Banknoten auszugeben. Nach § 35 des gleichen Gesetzes ist die unbefugte Ausgabe und Verwendung von Geldzeichen strafbar. Nach Ansicht der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbank bestehen gegen vereinbarte Tauschverfahren keine Bedenken im Hinblick auf die §§ 14 und 35 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, soweit sich die Tauschvorgänge örtlich begrenzt auf den Austausch von Dienstleistungen und nur in Ausnahmefällen auf Waren beschränken.

Soweit die Beteiligten die Leistungen über Gutscheine verrechnen, empfiehlt die Deutsche Bundesbank, zur Vermeidung einer Strafbarkeit nach § 35 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank folgende Punkte zu beachten:

  1. Die Wertgutscheine sollten äußerlich keine Elemente aufweisen, die Banknoten eigentümlich sind.
  2. Eine Unterscheidung sollte durch den deutlichen Aufdruck "Wertgutschein", "Gutschein" oder "Warengutschein" erfolgen.
  3. Zur Bezeichnung des Wertes des Gutscheins sollte der Begriff "Nennwert" vermieden werden; statt dessen könnte der Begriff "Gegenwert" verwendet werden.
  4. Die Wertgutscheine dürfen räumlich und zeitlich nur begrenzt verwertbar sein. Räumlich sollte die Begrenzung für den Bereich eines Stadt- bzw. Landkreises vorgesehen werden. Als zeitliche Begrenzung sollte eine Gültigkeitsdauer von etwa drei Monaten ab Ausgabedatum gewählt werden; möglich wäre auch der Aufdruck eines entsprechenden Gültigkeitsendpunktes.
  5. Die Dienstleistungen und Waren, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, sollten konkret im einzelnen auf dem Gutschein aufgeführt werden; ein Umtausch in Bargeld ist damit unzulässig.
  6. Schließlich sollten die Gutscheine möglichst auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt werden. Auf jeden Fall wird der deutliche Aufdruck "nicht übertragbar" für erforderlich gehalten.

Verbindliche Entscheidungen über die Reichweite des in § 35 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ausgesprochenen Verbotes können letztlich nur die Gerichte treffen.

Kreditinstitut

Bewirkt die Führung von Tauschkonten durch die Tauschringe ihre rechtliche Gleichbehandlung mit Kreditinstituten?

Die alleinige Tatsache, daß Tauschringe sog. "Tauschkonten" führen, die über getauschte Dienstleistungen Aufschluß geben, führt noch nicht zu der rechtlichen Einordnung der Unternehmen als Kreditinstitute. Die Frage, ob es sich bei einem Tauschring um ein Kreditinstitut handelt, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG).

Danach sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die einzelnen Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 KWG aufgeführt. Folglich wäre ein Tauschring dann als Kreditinstitut mit der Folge der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG zu qualifizieren, wenn er als Unternehmen auch nur eines der in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG aufgeführten Geschäfte betreiben und der Umfang dieses betriebenen Bankgeschäfts einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern würde. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, ist nicht pauschal zu beurteilen, sondern nur aufgrund einer genauen Kenntnis der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu klären.

Gewerbeanmeldung

Unter welchen Bedingungen sind die Tauschpartner verpflichtet, ein Gewerbe im Sinne der Gewerbe- bzw. Handwerksordnung anzumelden?

Die Tauschpartner werden regelmäßig nicht verpflichtet sein, ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anzumelden bzw. in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, da es sich bei der Verrichtung der Arbeiten innerhalb des Tauschringes nicht um ein Gewerbe handeln dürfte. Die Teilnehmer sind nicht per se Gewerbetreibende, sondern nur, wenn sie eine auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit ausüben, wobei Gewerbsmäßigkeit bei sog. Bagatelltätigkeiten entfällt. Dies wird dann angenommen, wenn die Tätigkeit nicht der herkömmlichen Vorstellung vom Gewerbe entspricht und nur ein minimaler Gewinn erzielt wird.

Sofern jedoch die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit erfüllt sind, muß den Anforderungen der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung Rechnung getragen werden. Wegen der Vielzahl denkbarer Ausgestaltungen bleibt dies jedoch einer Einzelfallprüfung der zuständigen Behörden überlassen.

Datenschutz

Welche datenschutzrechtlichen Vorkehrungen sind in diesem Zusammenhang seitens der Tauschringe zu treffen im Hinblick darauf, daß zur Vermittlung von Tauschpartnern und Führung von Tauschkonten bei den Tauschzentralen personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden?

Auf den Umgang mit personenbezogenen Daten in den angesprochenen Tauschzentralen finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für die Datenverarbeitung nichtöffentlicher Stellen Anwendung.

Die einschlägigen §§ 27 ff. BDSG gelten, sofern personenbezogene Daten in oder aus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten der Tauschpartner ist nach Maßgabe der §§ 4 und 28 BDSG zulässig, sofern der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat oder diese im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen liegt. Gegenüber dem Betroffenen bestehen für die Tauschzentralen Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§§ 33 und 34 BDSG), außerdem ist das Recht des Betroffenen auf Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten gesetzlich geregelt (§ 35 BDSG). Für die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen gilt das Datengeheimnis (§ 5 BDSG). Die speichernden Stellen haben darüber hinaus die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Ausführung der einschlägigen Vorschriften des BDSG zu gewährleisten (§ 9 BDSG). Sie unterliegen der Datenschutzkontrolle der Aufsichtsbehörden der Länder (§ 38 BDSG).