Schwarzarbeit

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Schwarzarbeit gehört zu den häufiger diskutierten Rechtsthemen in Tauschringen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, welche Grenzen sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten, Pflichten gegenüber Sozialleistungsträgern, die Anzeigepflicht von Gewerbe, die Zulassungspflicht von Handwerk und das Ausländerrecht der Tätigkeit in einem Tauschring setzen.

Stellungnahme der Bundesregierung

Die deutsche Bundesregierung verwies in der Kleinen Anfrage im Bundestag 1997 zu Tauschringen auf das das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit[1]. Ordnungswidrig handelt, "wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt" (§8 SchwarzArbG), obwohl er verschiedenen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Die Grenze für den "erheblichen Umfang" richtet sich unter anderem nach der Grenze für "geringfügige Beschäftigungen" bei Empfängern staatlicher Sozialleistungen und den Anzeige- und Zulassungspflichtungen für Gewerbe.

Die Bundesregierung betonte dabei, dass die im SchwarzArbG genannten Ausnahmen für "Gefälligkeiten" und "Nachbarschaftshilfe" auf Tauschringe nicht anzuwenden seien:[2]

  • "In der Regel wird bei Mitgliedern eines Tauschringes oder ähnlicher Organisationen ein Handeln aus Gefälligkeit nicht anzunehmen sein, weil sie eine Gegenleistung erwarten."
  • "Außerdem sind die Mitglieder von Tauschringen in der Regel keine Nachbarn im Rechtssinne, denn sie stehen weder in enger räumlicher Beziehung (Nachbarn im Wortsinne) oder verwandtschaftlicher Beziehung (Nachbarn im weiteren Sinne)."

Weitere Einschätzungen

Keine Schwarzarbeit im Sinne des SchwarzArbG liegt also vor, wenn der Umfang der erbrachten - oder beauftragten(!) - Leistungen nicht "erheblich" ist und die im Gesetz genannten Auflagen erfüllt sind. Es gibt unterschiedliche Einschätzungen, wo die Grenze genau zu ziehen ist.

Bagatellgeschäfte

Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes gemäß Gewerbeordnung:

  • "Der erstrebte Gewinn darf sich nicht als derart geringfügig darstellen, daß nach dem Gesamtbild der Betätigung nur ein Bagatellfall vorliegt, der den althergebrachten Vorstellungen über die Ausübung eines Gewerbes nicht entspricht und nach der Zielsetzung der Gewerbeordnung nicht gewerberechtlich regelungsbedürflig erscheint."[3]
  • "Eine konkrete Bagatellgrenze ist bis dato (1997) nicht festgelegt worden."[4]

Minderhandwerk

Pflicht zur Zulassung eines Handwerks gemäß Handwerksordnung:

  • "Übt ein Mitglied eines LET-Systems ein (in der Handwerksordnung) aufgeführtes Gewerbe aus, führt seine Tätigkeit nicht unmittelbar zu seiner Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. (…) Sind für die fachgerechte Ausübung der von einem Gewerbebetrieb verrichteten Arbeiten keine wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wird ein Kleingewerbe oder Minderhandwerk ausgeübt, für das die Zulassungsbeschränkungen der Handwerksordnung nicht gelten. Fallen die Arbeiten jedoch in den Kernbereich des Handwerks und geben sie gerade dem Handwerk sein wesentliches Gepräge, liegt kein Minderhandwerk vor. Ein Minderhandwerk setzt ausschließlich das Anfallen solcher Tätigkeiten in dem Betrieb voraus, die ohne Beherrschung von handwerklich geschulten Kenntnissen und Fertigkeiten, einwandfrei und gefahrlos auszuführen sind."[5]
  • "Bei einem Minderhandwerk handelt es sich um eine Tätigkeit, die ohne Beherrschung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche nur in einer handwerklichen Schulung erworben werden können, einwandfrei und gefahrlos ausführbar ist. Die Art der Vergütung, die das Mitglied mit seinen Geschäftspartnern vereinbart, ist gewerberechtlich grundsätzlich irrelevant."[6]

Geringfügige Beschäftigung

(Mini-Job[7]. Anrechnung auf Sozialleistungen. Verpflichtung jedes Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen.)

Steuerliche Freibeträge

(Einkommens- und Umsatzsteuer)

Diskussion

Bei der Diskussion um die Höhe von Kontolimits wird manchmal eingewandt, dass Pluslimits verhinderten, für einen größeren Auftrag zu "sparen". Es wäre zu diskutieren, ab welchem Auftragsumfang die Grenze zur Schwarzarbeit überschritten würde, und wie diese Grenze bei der Festlegung von Pluslimits in den Tauschregeln zu berücksichtigen wäre. Ist ein Tauschring der richtige Rahmen, um einen kompletten Umzug oder eine umfangreichere Renovierung zu finanzieren?

Siehe auch

Einzelnachweise

Weblinks