Gemeinnützigkeit

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Gemeinnützigkeit ist ein Fachbegriff des deutschen Steuerrechts. Im engsten steuerlichen Sinne sind gemeinnützige Zwecke die in § 52 Abgabenordnung (AO) genannten Zwecke. Im weiteren wirtschaftswissenschaftlichen Sinne bezeichnet das Prinzip der Gemeinnützigkeit die allgemeine Pflicht zur Wahrnehmung gesellschaftlicher Aufgaben und zu Nachhaltigkeit[1], wie es etwa für öffentliche Betriebe und Verwaltung kennzeichnend ist.[2] Gemeinnützige Tätigkeiten fördern das Gemeinwohl.

Nach der geltenden Rechtslage (siehe unten) sind Tauschringe grundsätzlich nicht gemeinnützig. Da das jeweils zuständige Finanzamt im Einzelfall über die Steuervergünstigung entscheidet, könnte es möglicherweise dennoch einzelne Tauschringe geben, deren Gemeinnützigkeit langfristig anerkannt wurde.

Vorteile der Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Organisationen sind von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit. Davon dürften nur wenige Tauschringe profitieren, da die meisten Tauschringen ohnehin nicht körperschaftssteuerpflichtig sind, wenn die Einnahmen der Zentrale nur die laufenden Selbstkosten decken sollen oder der Freibetrag von 5000 Euro nach § 24 KStG nicht ausgeschöpft wird.[3]

Gemeinnützige Organisationen können Spendern von Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen eine steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigung (Zuwendungsnachweis) ausstellen. Die Spendenbescheinigung ermöglicht Privatpersonen, ihre Zuwendung als Sonderausgabe im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) von ihren steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen.[4] Unternehmen und andere Körperschaften können Zuwendungen gegebenenfalls nach § 9 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz (KStG) oder § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) anrechnen.[5]

Gemeinnützige Organisationen können einen Zweckbetrieb nach § 65 AO betreiben, der verschiedene Steuervergünstigungen genießt.[6] Von dieser Möglichkeit profitieren nur Tauschringe, da einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO unterhalten.

Gemeinnützige Organisationen haben einen leichteren Zugang zu Netzwerken, Fördermitteln, Kooperationen und anderen hilfreichen Ressourcen.

Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

Um die Gemeinnützigkeit zu beantragen, müssen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[7]

  • Die Tauschringe müssen körperschaftlich organisiert sein (§ 51 AO, § 1 KStG), etwa als rechtsfähiger Verein (e.V.) oder als nicht rechtsfähiger Verein.
  • Die Satzung muss den Anforderungen nach § 60 AO genügen.
  • Die Geschäftsführung muss den Anforderungen nach § 63 AO genügen.

In der Praxis dürften nur wenige Tauschringe diese Voraussetzungen erfüllen, weil ihre Organisationsform nicht den üblichen Regeln entspricht, weil ihre Satzung nicht auf steuerliche Belange eingeht und weil bei der Geschäftsführung nicht die steuerbegünstigten Zwecke im Vordergrund stehen.

Rechtslage für Tauschringe

Zur möglichen Gemeinnützigkeit von Tauschringen gibt es mehrere wissenschaftliche und offizielle Stellungnahmen.

Offizelle Stellungnahmen

Das Bundesfinanzministerium stellte bereits 2002 klar, dass Tauschringe grundsätzlich nicht gemeinnützig sind und hat diese Einschätzung 2008 bestätigt:[8][9]

Nachbarschaftshilfevereine, Tauschringe und ähnliche Körperschaften, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedenster Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (z.B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege) sind grundsätzlich nicht gemeinnützig, weil regelmäßig durch die gegenseitige Unterstützung in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder gefördert werden und damit gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1) verstoßen wird.


Solche Körperschaften können jedoch gemeinnützig sein, wenn sich ihre Tätigkeit darauf beschränkt, alte und hilfsbedürftige Menschen in Verrichtungen des täglichen Lebens zu unterstützen und damit die Altenhilfe gefördert bzw. mildtätige Zwecke (§ 53) verfolgt werden.

Soweit sich der Zweck der Körperschaften zusätzlich auf die Erteilung von Nachhilfeunterricht und Kinderbetreuung erstreckt, können sie auch wegen Förderung der Jugendhilfe anerkannt werden.


Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit solcher Körperschaften ist, dass die aktiven Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen der Körperschaft (§ 57 Abs. 1 Satz 2) ausüben.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt betrachtete in ihrer Verfügung vom 03.01.2011, Az S 0171 A-124-St 53, die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung von Senioren- und Nachbarschaftshilfevereinen, Tauschringen und Zeitbörsen. Danach können derartige Vereine grundsätzlich nicht als gemeinnützig anerkannt werden, weil regelmäßig durch die gegenseitige Unterstützung, unabhängig von Alter und Krankheit, in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder gefördert werden und damit gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 AO verstoßen wird.[10]

Rechtsprechung

(…)

Wissenschaftliche Arbeiten

Pierre Brandenstein, Carsten Corino, Thomas B. Petri wiesen 1997 auf die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung hin:[11]

Die Seniorenhilfen fallen unter den Begriff der "Altenhilfe". (…) Für Tauschringe besteht jedoch die Möglichkeit, sich mit dem zuständigen Finanzamt über die Voraussetzungen der Anerkennung als gemeinnützige Institution zu verständigen. Dabei läßt sich vor allem ins Feld führen, daß sie nicht gewinnorientiert arbeiten und vielfältige soziale Funktionen übernehmen.

Niklas Pieper sieht eine mögliche Gemeinnützigkeit von Tauschringen am ehesten bei der Förderung sozial schwacher Menschen:[12]

Als gemeinnütziger Zweck von LET-Systemen kommt lediglich die Absicht in Betracht, sozi­al schwachen Menschen zu ermöglichen, ihre materielle Situation zu verbessern. Es soll ge­holfen werden, ihre Notlage beispielsweise durch Steigerung des Selbstwertgefühls und Selbstbewußtseins zu lindern. (…) Die Förderung von Sozialhil­feempfängern und Arbeitslosen findet in LET-Systemen primär auf einem materiellen, aber auch auf geistigen Gebiet statt. (…) Unmittelbar werden nur die betroffenen Personen gefördert. Jedoch kann auch eine mittelbare Förderung des Gemeinwohls genügen, wenn sie in der Person des Mit­glieds zwangsläufig in eine Förderung der Allgemeinheit umschlägt.(…)


(…) Die Tätigkeit von LET-Systemen, die bezweckt, die Lage von sozial schwachen Personen zu verbessern, ist mithin eine Förderung der Allgemeinheit in einem gemeinnützigen Bereich.(…)

(…) Eine Selbstlosigkeit scheidet aus, wenn die Körperschaft vorrangig, also nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder die ihrer Mitglieder fördert. Es bedarf eines opferwilligen Handelns unter Verzicht auf einen eigenen Nutzen.

LET-Systeme sind als sog. non-profit Organisationen konzipiert, die keinen Gewinn erwirtschaften wollen. Es werden zwar Gebühren erhoben, diese dienen lediglich der Deckung der laufenden Geschäftskosten. Mithin ist die Tätigkeit der LET-Systeme nicht auf eine Einnah­meerzielung gerichtet. (…)

Auch wenn die Initiatoren selbst selbstlos handeln, erzielen die Mitglieder von LET-Systemen durchaus einen Gewinn. Auf diesen Gewinn der Mitglieder ist auch das Wirken der Körperschaft gerichtet. Bei Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern ist die Erwirtschaftung eines Gewinns unbeachtlich, da sich gerade in dieser Gewinnerwirtschaftung der gemeinnützige Zweck realisiert. Eine Gewinnerwirtschaftung bei den anderen Mitgliedern, die keine sozialrechtlichen Leistungen erhalten, führt aber zu einer Verneinung einer Selbstlosigkeit. Hier steht die Gewinnerzielung in keinem Zusammenhang zu dem gemeinnützigen Zweck. Eine Selbstlosigkeit ist folglich gänzlich zu verneinen; eine Steuerbegünstigung gemäß § 51 AO entfällt. (…)


Zudem verfolgen LET-Systeme nicht ausschließlich einen etwaigen steuerbegünstigten Zweck (§ 56 AO). (…) So sollen auch anderen Menschen Vorteile zufließen, die keine staatlichen Leistungen erhalten. Ferner sollen noch weitere, teilweise ideologische Ziele verfolgt werden. Der gemeinnützige Zweck wird nicht ausschließlich verfolgt, weshalb eine Steuerbegünstigung auch aus diesem Grunde ausscheidet."

Mildtätigkeit statt Gemeinnützigkeit

Als steuerbegünstigten Zweck von Seniorenhilfen und Nachbarschaftshilfen empfiehlt die von der LandesEhrenamtsagentur Hessen verbreitete Mustersatzung für Seniorenhilfe-/Nachbarschaftshilfevereine Mildtätitgkeit nach § 53 AO.[13]

Mildtätigkeit nach § 53 AO statt Gemeinnützigkeit nach § 52 AO steht auch im Mittelpunkt der Satzungen folgender steuerbegünstigter tauschringartiger Organisationen:

  • Aachener Nachbarschaftsring Öcher Frönnde[14]

Beispiele

Beispiele für Tauschringe, die in ihrer Satzung Gemeinnützigkeit beanspruchen:

Beispiele für Tauschringe, deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt tatsächlich anerkannt wird:

Beispiele für Vereine, die Tauschringarbeit unterstützen und in ihrer Satzung Gemeinnützigkeit beanspruchen:

Beispiele für Vereine, die Tauschringarbeit unterstützen, und deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt wird:

Politische Forderungen

Trotz der eindeutigen Rechtslage gibt es immer wieder vereinzelte Forderungen an die Politik, dass Tauschringe als gemeinnützig anzuerkennen seien. Beispielsweise fordert Rolf Schilling:[26]

Wird von Tauschsystemen die Organisationsform „eingetragener Verein“ gewählt, so ist eine Gemeinnützigkeit aufgrund der Aktivitäten in der organisierten Nachbarschaftshilfe analog zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten grundsätzlich zu gewähren, (…)

Der VzFbE e.V. fordert kurz und bündig:[27]

Tauschsysteme sind als gemeinnützige Initiativen ohne gewerbliche Interessen anzuerkennen.

Unklar ist, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Forderungen verwirklicht werden sollen und von wie vielen Tauschringen und Tauschringmitgliedern diese Forderungen tatsächlich unterstützt werden.

Auszüge aus Steuergesetzen

Körperschaftssteuergesetz (KStG)

§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
"(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: (…)
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5. nichtrechtsfähige Vereine, (…)
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.(…)"[28]
§ 5 Befreiuungen
"(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit (…)
9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (…). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. (…)"[29]
§ 9 Abziehbare Aufwendungen
"(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch: (…)
2. (…) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (…) Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen (…)
b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (…)
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).(…)
(3) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer; (…)"[30]
§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
"Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. (…)"[31]

Abgabenordnung (AO)

§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
"Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. (…)"[32]
§ 51 Allgemeines
"Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. (…)"[33]
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
"(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. (…)
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: (…)
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; (…)
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;(…)
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (…)
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist."[34]
§ 53 Mildtätige Zwecke
"Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als (…). Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem (…) als nachgewiesen anzusehen. (…)"[35]
§ 54 Kirchliche Zwecke
"(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. (…)[36]
§ 55 Selbstlosigkeit
"Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (…)
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (…)
5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. (…)"[37]
§ 56 Ausschließlichkeit
"Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt."[38]
§ 57 Unmittelbarkeit
"(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. (…)"[39]
§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
"Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen."[40]
§ 60 Anforderungen an die Satzung
"(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten. (…)"[41][42]
§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
"(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.(…)
(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.(…)"[43]
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
"(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. (…)
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen. (…)
(5) Körperschaften (…) dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn (…)"[44]
§ 65 Zweckbetrieb
"Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist."[45]

Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke
"(1) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu (…) als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen (…)
2. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (…)
geleistet werden. (…)
Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, (…) dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. (…)"[46]

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)

§ 50 Zuwendungsnachweis
"(1) Zuwendungen (…) dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. (…)
(2) Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn (…)
2. die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und (…)
b) der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt (…)
(4) Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben."[47]

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

§ 9 Kürzungen
"Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um (…)
5. die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (…) Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (…)
geleistet werden (Zuwendungsempfänger). (…)
(…) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer. (…)"[48]

Siehe auch

Weblinks

Grundsätzliches zur Rechtslage:

Informationsbroschüren der Landesfinanzministerien zur Gemeinnützigkeit für Vereine:

Weiterführende Links:

Einzelbelege und Anmerkungen

  1. Wikipedia-Artikel "Prinzip der Gemeinnützigkeit"
  2. Wikipedia-Artikel "Prinzip des Gemeineigentums"
  3. vgl. Pieper 2002, S. 223-224
  4. Wikipedia-Artikel "Spende", Abschnitt "Sonderausgabenabzug"
  5. http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/spenden.html
  6. Wikipedia-Artikel "Zweckbetrieb"
  7. vgl. Pieper 2002, S. 220
  8. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO), 10. Sept. 2002, Geschäftszeichen IV C 4 - S 0171 - 93/02, zitiert nach: http://www.tauschring-archiv.de/Recht/recht3.htm
  9. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), 17. Juli 2008, S. 25 (Download)
  10. K. Wachter: "Leitfaden Vereinsbesteuerung" http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
  11. Brandenstein Corino Petri 1997
  12. Pieper 2002, S. 221-223
  13. LandesEhrenamtsagentur Hessen: Handbuch Generationenhilfen. 2009. S. 23 (Download)
  14. Satzung mit Geschäftsordnung der Öcher Frönnde (Online)
  15. http://www.batzen.de/Satzung.pdf
  16. http://www.gothaler.de/satzung/th26_index_0.htm
  17. http://www.tauschen-ohne-geld.de/node/49270/regeln
  18. http://www.tauschring-bielefeld.de/index.php?page=satzung
  19. http://www.tauschring-dresden.org/pdf/satzung.pdf
  20. http://www.tauschring-gartenvorstadt.de/formulare/satzung.pdf
  21. http://www.tauschring-lowi.de/content/view/27/27/
  22. http://www.tauschwatt-bremen.de/satzung.html
  23. http://www.zeitboerse-kassel.de/Satzung.htm
  24. http://www.zeittauschring.de/index.php/unsere-satzung
  25. Impressum vzfbe.org http://vzfbe.org/?page_id=255
  26. Rolf Schilling: Dialogpapier (auf Basis des Entwurfes der AG Tauschringe im Dialog, 2007) Mai 2012 (Download)
  27. VzFbE e.V.: Fünf Kernforderungen zur Bundestagswahl 2013 (Online)
  28. http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__1.html
  29. http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__5.html
  30. http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__9.html
  31. http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__24.html
  32. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__14.html §14 AO
  33. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__51.html §51 AO
  34. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html §52 AO
  35. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__53.html §53 AO
  36. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__54.html §54 AO
  37. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__55.html §55 AO
  38. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__56.html §56 AO
  39. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__57.html §57 AO
  40. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__59.html §59 AO
  41. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__60.html §60 AO
  42. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1_535.html Mustersatzung
  43. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__60a.html §60a AO
  44. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__63.html §63 AO
  45. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__65.html §65 AO
  46. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10b.html
  47. http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__50.html
  48. http://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__9.html